Auszug aus der Landesbauordnung Sachsen- Anhalt
§71 (3) Punkt 2. (Seite 64) – und §61 (3)
§71 (3) Punkt 2. (Seite 64) – und §61 (3)
Rückbauverpflichtung und das geeignete Sicherungsmittel
§ 61 Genehmigungsfreistellung
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Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird
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Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 71 Baugenehmigung, Baubeginn
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2. die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen,
die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Auf Vorhaben nach § 61 findet Satz 2 entsprechend Anwendung.
Fazit:
Das könnte für Grundstückseigentümer, die ihre Fächen für Windräder zur Verfügung stellen, am Ende sehr teuer werden.
Nach Ablauf der Nutzungszeit (meist 20 Jahre) muss die Windkraftanlage abgebaut, entsorgt und das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Das Baugesetzbuch beinhaltet die Verpflichtung, die Anlage nach Betriebsende vollständig zurückzubauen und den Standort wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Als Sicherheitsleistung trägt der Betreiber zumeist eine Baulast ein oder stellt eine Rückbaubürgschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer in Form einer Bankbürgschaft zur Verfügung.
Damit nach Stilllegung einer Windenergieanlage keine Bauruinen oder eine zerstörte Landschaft zurückbleiben, muss die Bürgschaft die künftigen Kosten inklusive Kostenentwicklung ausreichend berücksichtigen.
Hier wird gern zu knapp kalkuliert oder ggf. durch geschickte Vertragsregelungen diese Pflicht und damit Kosten auf die Grunsstückseigentümer verlagert.
Welcher Grundstückseigentümer möchte am Ende, ein riesigen Fundament, bestehend aus mehr als 600 m³ Sonderbeton auf eigene Kosten zu entsorgen.
Auch bei Repowering werden die Fundamente nicht weiter genutzt!